Im Rahmen der vorhandenen Studienplatz-
kapazität können Gasthörer*innen auf Antrag für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen der HBKsaar zugelassen werden.
Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit zu stellen. Für das Gasthörer-Studium wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Art der belegten Lehrveranstaltungen richtet.
Formelles:
- Antrag auf Zulassung als Gasthörer*in, beschreibbar
- Immatrikulationsordnung
Auszug aus der Immatrikulationsordnung
§ 14, Gasthörerinnen/Gasthörer
(1) Als Gasthörerin/Gasthörer kann auf Antrag und im Rahmen der vorhandenen Studienplatzkapazität jeweils für die Dauer eines Semesters zugelassen werden, wer aufgrund seiner Vorbildung in der Lage ist, an einzelnen Lehrveranstaltungen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar mit Verständnis teilzunehmen. Die Vorbildung wird durch Vorlage von beglaubigten Zeugnissen über den Abschluss der Schulbildung und ggf. einer Berufsausbildung oder durch ein Fachgespräch nachgewiesen. § 8 Abs. 1 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit zu stellen. Die Teilnahme an Prüfungen ist ausgeschlossen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Eintragung als Gasthörerin/Gasthörer unter Angabe der Lehrveranstaltungen, an denen die Bewerberin/der Bewerber teilnehmen will. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen bedarf der Zustimmung der Lehrperson, an deren Lehrveranstaltung die Bewerberin/der Bewerber teilnehmen will. Über die Zulassung entscheidet die Rektorin/ der Rektor.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
- Nachweis zur Feststellung der Identität (in Kopie),
- Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Gasthörerinnen und Gasthörer auf der Grundlage der jeweils geltenden Ordnung,
- Nachweis der Entrichtung des Beitrags zur Unfall-, Haftpflicht- und Diebstahlversicherung nach Maßgabe der Beitragsordnung der Hochschule und
- Nachweis über die jeweils erforderliche Zustimmung gemäß Absatz 3.
(5) Wird dem Antrag auf Eintragung entsprochen, erhalten Bewerberinnen/Bewerber eine Bescheinigung für Gasthörerinnen/Gasthörer.
(6) Die Eintragung als Gasthörerin/Gasthörer kann aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.